Es steht daher fest, dass die Betriebssicherheit des Sattelschleppers sowohl Gegenstand der polizeilichen als auch der untersuchungsrichterlichen Ermittlungen war. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend auch die weiteren Voraussetzungen einer Kostenübertragung trotz Einstellung des Verfahrens gegeben sind. 4. Um eine Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens zu rechtfertigen, muss zunächst ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten des Angeschuldigten vorliegen, das die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.