43 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 53 Abs. 1 StPO bestimmt im Weiteren, dass, wenn ein Täter mehrere strafbare Handlungen begangen hat, diese gemeinsam untersucht werden, wobei die Zuständigkeit sich nach der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat richtet. Der Untersuchungsrichter war somit vorliegend durchaus zuständig, um neben einer möglichen Brandstiftung und eines möglichen versuchten Versicherungsbetruges auch einen möglichen Verstoss gegen Art. 93 Ziff. 2 SVG und damit gegen Art. 29 SVG zu untersuchen. Es steht daher fest, dass die Betriebssicherheit des Sattelschleppers sowohl Gegenstand der polizeilichen als auch der untersuchungsrichterlichen Ermittlungen war.