vorbei. Denn zum einen waren die Übertretungen im Zeitpunkt der polizeilichen Ermittlungen und der Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden noch keineswegs verjährt und zum andern dienten die Abklärungen der Polizei und des Untersuchungsrichters unbestrittenermassen auch der Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer sich einer Brandstiftung und/oder eines versuchten Versicherungsbetruges schuldig gemacht haben könnte. Bei diesen beiden Straftaten aber handelt es sich um Verbrechen, die in die Untersuchungskompetenz des Untersuchungsrichters fallen (Art. 43 Abs. 1 lit.