2 SVG bezieht sich auf Art. 29 SVG. Die polizeilichen Ermittlungen hatten daher offenbar so viele Hinweise auf einen möglicherweise nicht betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges erbracht, dass nach Auffassung des Staatsanwaltes ein Anfangsverdacht bestand. Der Hinweis des Beschwerdeführers, Art. 93 Ziff. 2 SVG betreffe Übertretungen, die im Strafbefehlsverfahren zu behandeln gewesen wären und die zudem bereits absolut verjährt seien, so dass sie eine Kostenauflage vorliegend nicht zu rechtfertigen vermöchten, geht in diesem Zusammenhang an der Sache 8