29 SVG bereits in den polizeilichen Ermittlungen Gegenstand derselben. Dass die Abklärungen zum Zustand des Fahrzeuges auch für die Beurteilung der Frage, ob ein technischer Defekt als Ursache des Brandes wahrscheinlich war oder ob Brandstiftung vorlag, wichtig waren, verhindert nicht, dass sie ebenso einer Beurteilung der Betriebssicherheit dienten. Der Staatsanwalt hat in der Eröffnungsverfügung sogar explizit darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer allenfalls auch gegen Art. 93 SVG verstossen haben könnte. Art. 93 Ziff. 2 SVG bezieht sich auf Art.