29 SVG gewesen sein könne. Aus den Akten geht jedoch klar hervor, dass die Betriebssicherheit des Sattelschleppers entgegen der Meinung des Beschwerdeführers von Beginn weg Thema der Strafuntersuchung war. Insbesondere die Befragungen von K. und A. drehten sich hauptsächlich um den Zustand, in dem sich der Sattelschlepper am Morgen des 1. Oktober 1999 befand. Aber auch der Beschwerdeführer selbst wurde mehrfach zum Zustand des Fahrzeugs befragt. Andere Erhebungen über den Zustand des Fahrzeugs waren nicht mehr möglich, da dieses vollständig ausgebrannt war. Damit war Art. 29 SVG bereits in den polizeilichen Ermittlungen Gegenstand derselben.