3. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden ihm die Kosten der Strafuntersuchung mit der Begründung auferlegt hat, er habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Art. 29 SVG verstossen und damit Anlass zur Einleitung des Strafverfahrens gegeben. Denn nach Auffassung des Beschwerdeführers war Art. 29 SVG gar nicht Gegenstand der gegen ihn geführten Strafuntersuchung, weshalb der Anstoss zur Einleitung des Strafverfahrens auch nicht ein behaupteter Verstoss gegen Art. 29 SVG gewesen sein könne.