Im Übrigen muss nach der Rechtsprechung des Bundesgericht zwischen dem vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten und der Eröffnung der Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang bestehen. Wurde die Untersuchung infolge eines Verhaltens des Angeklagten eröffnet, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, für sich alleine oder zu- 7