tensmassstab verstösst. Ein allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten kann hingegen nicht zu einer Kostenüberbindung führen (BGE 116 Ia 165 ff.; 114 Ia 299 ff.). Dem Angeschuldigten dürfen demnach bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.