Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinniges Benehmen liegt nach der neueren Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn das Verhalten des Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlichrechtliche Regeln als Verhal- 6