2. Es sei dem Beschwerdeführer Herr Dr. Christoph Bertisch, vorgenannt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.“ Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2002 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit einlässlicher Begründung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 11. November 2002 reichte der Rechtsvertreter von F. unaufgefordert eine Replik ein. D. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.