C. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden führt F. mit Eingabe vom 8. Oktober 2002 Beschwerde. Er beantragt: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 24. September 2002 sei bezüglich Kostenauflage für die Strafuntersuchung wegen Brandstiftung, versuchten Betrug und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Ziff. 2 des Dispositives) aufzuheben und anzuordnen, dass die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien; 5