b) Am 29. März 2001 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung etc. gegen F.. In der Eröffnungsverfügung hielt sie fest, dass vorliegend Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB, Versicherungsbetrugsversuch gemäss Art. 146 in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie ein Verstoss gegen Art. 93 SVG in Betracht fallen würden. Nachdem F. und A. rechtshilfeweise erneut einvernommen worden waren, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren mit Verfügung vom 24. September 2002 ein. Die Kosten des Verfahrens überband sie F..