{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-55_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_55", "Checksum": "a788c78cd39862b1e08f5e1cdaca6c18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Gestützt auf Art. 139\nAbs. 3 StPO, wonach sich die Kostentragung im Beschwerdeverfahren nach den\nBestimmungen von Art. 154 bis 161 StPO richtet, sind die Kosten indessen vorschussweise durch den Kanton zu übernehmen (Art. 155 StPO). Diese vorläufige\nKostenübernahme durch den Kanton soll die verfahrensrechtliche Stellung auch\ndes mittellosen Angeschuldigten garantieren. Eine endgültige Kostenbefreiung hat\nder Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Über die Stundung oder den Erlass der\nKosten wegen Mittellosigkeit hat gemäss Rechtsprechung nicht das im konkreten\nFall zuständige Gericht, sondern der Kanton zu entscheiden (vgl. PKG 1987 Nr. 35;\nPadrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 392). Auf das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist daher mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses nicht einzutreten.\n\nb) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 13. Februar 2002 mit Wirkung ab 6. Februar 2002 als amtlicher Verteidiger eingesetzt und in dieser Funktion hat er auch die vorliegende Beschwerde eingereicht. Einer Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren steht nichts im Wege. Der Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Nachdem\nder Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat, legt\nder Kantonsgerichtsausschuss die Entschädigung in freiem Ermessen fest. Er zieht\ndabei die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes bei. Grundlage für\ndie Bemessung des Honorars bilden dabei der nach den Umständen gebotene\nZeitaufwand, die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die mit der Sache verbundene Verantwortung sowie die eigene Kostenstruktur (Art. 2 Honoraransätze).\nDas nach Zeitaufwand berechnete Honorar beträgt zwischen Fr. 170.-- und Fr. 230.-\n- in der Stunde, wobei ein Ansatz von Fr. 200.-- als normal gilt (Art. 3 Honoraransätze). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt das Honorar 75 % des normalen\nStundenansatzes (Art. 7 Honoraransätze). Überdies besteht ein Anspruch auf den\nErsatz von Auslagen (Art. 9 Honoraransätze). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte vorliegend die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\n15\n\nGraubünden zu prüfen und bei seinem Mandanten Instruktionen einzuholen. Sodann verfasste er eine Beschwerde sowie eine Replik. In Erwägung sämtlicher Umstände und unter Beachtung obgenannter Grundsätze erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss vorliegend eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘000.-- angemessen.\n\nAls Teil der Verfahrenskosten sind die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der amtlichen Verteidigung ebenfalls dem Beschwerdeführer zu überbinden. Der Kanton Graubünden hat die Kosten wiederum vorschussweise zu übernehmen. Desgleichen steht ihm der Entscheid über die Stundung oder den Erlass\nwegen Mittellosigkeit zu.\n16\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph M. Bertisch wird als amtlicher Verteidiger des\nF. eingesetzt.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrage von Fr. 700.-- gehen zu\nLasten des Beschwerdeführers, der zudem die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrage von Fr. 1‘000.-- zu tragen hat.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n"}