{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-55_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_55", "Checksum": "a788c78cd39862b1e08f5e1cdaca6c18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der adäquate Kausalzusammenhang\nzwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich dem Unterlassen der\nKontrolle der ganzen Elektrik sowie dem Tolerieren des allgemein schlechten Zustandes des Fahrzeugs, und der nicht mehr vorhandenen Betriebssicherheit des\nFahrzeugs ist damit zu bejahen.\n\nIm Weiteren darf die Kostenauferlegung nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht. Wie bereits dargestellt, war\nein möglicher Verstoss gegen Art. 29 SVG von Beginn weg Gegenstand der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Ermittlungen. In den Einvernahmen und\nden weiteren Untersuchungshandlungen ging es vordringlich darum, über die Person des Beschwerdeführers Auskunft zu erhalten, was für die Strafzumessung auch\nbei einer Übertretung wichtig ist, und festzustellen, in welchem Zustand sich der\nSattelschlepper am 1. Oktober 1999 befand. Nur sehr vereinzelt befassten sich Fragen in den Einvernahmen mit einer möglichen Brandstiftung oder einem möglichen\nversuchten Versicherungsbetrug. Im Übrigen hätte auch die Feststellung der Brandursache unter Umständen Rückschlüsse auf den Zustand des Fahrzeugs zugelassen. Da nicht klar war, was den Brand ausgelöst hatte, musste auch unter dem\nAspekt der Betriebssicherheit eine diesbezügliche Abklärung erfolgen. Unter diesen\n13\n\nUmständen aber erfasst der adäquate Kausalzusammenhang sämtliche behördlichen Handlungen, da sie, abgesehen von wenigen vereinzelten Fragen in den Einvernahmen, auch für die alleinige Abklärung eines Verstosses gegen Art. 29 SVG\nnotwendig gewesen wären.\n\n6. Das für die Untersuchung ursächliche Verhalten muss auch schuldhaft\nim Sinne der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze sein, wobei eine bloss leichte\nFahrlässigkeit genügt, um die Kostenauflage trotz Einstellung der Untersuchung zu\nrechtfertigen. A. hat in seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2000 ausgesagt, dass\ner den Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass der ganze Kabelstrang\nunbedingt ausgewechselt werden müsse, weshalb er das Fahrzeug wieder zur Garage bringen müsse (act. 5.9, S. 2 und 3). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er\nvon A. darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der ganze Kabelstrang ersetzt\nwerden müsse. Es erscheint jedoch sehr unwahrscheinlich, dass ein Mechaniker\neinen gravierenden Mangel am Fahrzeug erkennt und anschliessend den Fahrzeughalter nicht darauf aufmerksam macht, wenn er den Mangel nicht sofort beheben kann. In den Akten ist zudem kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass A. falsch\nausgesagt haben könnte. Insbesondere hat er auch als Zeuge und damit unter der\nStrafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Kunden ohne Zweifel darauf hingewiesen würden, dass bei nächster Gelegenheit die Gesamtelektrik überprüft werden müsse (vgl. rechtshilfeweise Einvernahme vom 27. Februar 2002, act. 1.2, S. 3). Es ist unter diesen Umständen davon\nauszugehen, dass A. den Beschwerdeführer zumindest darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Gesamtelektrik noch überprüft werden müsse, um jeden Fehler\nausschliessen zu können. Auch wenn der Beschwerdeführer anschliessend an die\nNotreparatur von der Garage das Fahrzeug wieder ausgehändigt erhielt, heisst das\nnicht, dass er der Warnung des Mechanikers keine Beachtung schenken musste,\ndenn offensichtlich bestimmte der Beschwerdeführer weitgehend selbst, wie weit an\ndiesem Morgen überhaupt Reparaturen ausgeführt wurden. Unter diesen Umständen aber ist dem Beschwerdeführer zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.\n\nAus dem Gesagten erhellt, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine\nKostenauflage trotz Einstellung der Untersuchung erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat daher in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Kosten der Untersuchung zu Recht dem Beschwerdeführer überbunden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.\n14\n\n7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 StPO).\n\n"}