{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-55_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_55", "Checksum": "a788c78cd39862b1e08f5e1cdaca6c18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 1999 (act. 4.1) hielt\ndie Kantonspolizei Graubünden fest, dass sich die Elektrik des Sattelschleppers\ngemäss telefonischer Auskunft des Werkstattchefs der IVECO-Garage in L., K., in\nkatastrophalem Zustand befunden habe. Es seien Sicherungen ausgewechselt und\nElektroanschlüsse unfachmännisch verbastelt worden. Diese Aussagen bestätigte\nK. am 4. April 2000 gegenüber dem Brandexperten der Kantonspolizei E. (act. 5.4).\nEr wies zudem darauf hin, dass das Getriebe hätte revidiert und die Bremsen ersetzt\nwerden müssen. In seiner rechtshilfeweisen Einvernahme durch den Brandexperten\nder Kantonspolizei E. vom 7. Dezember 2000 (act. 5.9) bestätigte A., der KFZ-Tech-\nniker, welcher am 1. Oktober 1999 den Sattelschlepper repariert hatte, dass das\nFahrzeug gemäss seiner Erinnerung in einem sehr schlechten Allgemeinzustand\nwar und dass der ganze Kabelstrang angeschmort gewesen war und hätte ersetzt\nwerden müssen, dazu aber keine Zeit gewesen sei, weil der Beschwerdeführer so-\n11\n\nfort habe weiterfahren wollen. In der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 27. Februar 2002 (act. 1.27) bestätigte A. erneut den sehr schlechten Zustand des Fahrzeugs, welches sehr schlecht gewartet gewesen sei. Bei der Elektrik habe man zugewartet, bis nichts mehr gegangen sei. Er habe am 1. Oktober 1999 nur eine Notreparatur durchführen können, da der Beschwerdeführer aus Zeitgründen weiteren\nAbklärungen nicht zugestimmt habe. Sowohl K. als auch A. haben unabhängig von\neinander übereinstimmend erklärt, dass das Fahrzeug in einem allgemein schlechten Zustand gewesen sei. Es finden sich in ihren Ausführungen keine Widersprüche.\nIhre Aussagen werden im weiteren durch die Rechnung für die Reparatur vom 1.\nOktober 1999 (act. 4.7) gestützt. Die gemäss dieser Rechnung ausgeführten Arbeiten lassen ohne Zweifel darauf schliessen, dass es mit der Elektrik des Zugfahrzeuges grosse Probleme gab, denn gemäss der Rechnung waren der Lichtschalter und\ndie Steckerverbindung verschmort, sogar verbrannt, und war die Anhängersteckdose am Zugfahrzeug defekt. Der Lichtschalter wurde ersetzt, zwei Kabel wurden\nneu eingezogen, die Verkabelung für die Instrumententafel wurde ersetzt und die\nSteckdose ausgewechselt. Die Aussagen von K. und A. erscheinen daher glaubwürdig, auch wenn man diese, entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers, im Lichte der Haftungssituation des Garagenbetriebes würdigt, denn zweifellos darf ohne konkrete Anhaltspunkte nicht grundsätzlich davon ausgegangen\nwerden, ein Arbeitnehmer wolle mit seiner Aussage seine Arbeitgeberin entlasten.\nIm vorliegenden Verfahren aber finden sich keine Hinweise dafür, dass K. oder A.\nzu Gunsten ihrer Arbeitgeberin ausgesagt hätten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass A. in der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 27. Februar 2002 als Zeuge\nunter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt und seine Feststellungen wiederholt hat. Der Beschwerdeführer hat sowohl in den polizeilichen als auch in der\nrechtshilfeweisen Einvernahme durch das Bezirksamt Dielsdorf bestritten, dass sich\ndas Fahrzeug in einem schlechten Zustand befunden habe. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass er offensichtlich ein\ngrosses Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, das darüber entscheidet, ob er\nsich eine Straftat hat zu schulden kommen lassen oder nicht. Zudem ist er als Angeschuldigter nicht zur Wahrheit verpflichtet. In Würdigung der gesamten Umstände\nkommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers die übereinstimmenden Aussagen von K. und A. nicht zu erschüttern vermögen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ist daher aufgrund der Aussagen von K. und A. zu recht davon ausgegangen, dass sich der Sattelschlepper in\neinem schlechten Zustand befand. Es hätten noch weitere Abklärungen bezüglich\nder Elektrik vorgenommen werden müssen, um weitere Schäden an der Elektrik\nausschliessen zu können, denn bei der durchgeführten Reparatur handelte es sich\n12\n\nlediglich um eine Notreparatur der vordringlichsten und offensichtlichsten Schäden.\nDas Zugfahrzeug befand sich insofern nicht in betriebssicherem Zustand, als nicht\nausgeschlossen werden konnte, dass weitere gravierende Schwierigkeiten in der\nElektrik vorhanden waren.\n\nAus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer sowohl als Halter wie\nauch als Fahrer des Sattelschleppers für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich war. Das Fahrzeug befand sich nicht in betriebssicherem Zustand. Indem der Beschwerdeführer trotzdem das Fahrzeug fuhr, verstiess er objektiv und in\nvorwerfbarer Weise gegen eine Regel des öffentlichen Rechts, nämlich gegen Art.\n29 SVG. Dieses vorwerfbare Verhalten gab Anlass zur Einleitung des Strafverfahrens.\n\n"}