{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-55_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_55", "Checksum": "a788c78cd39862b1e08f5e1cdaca6c18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer alle Kosten für das Fahrzeug, wie Treibstoff, Wartung, Reparaturen, Versicherungen etc. selbst bezahlt hat (vgl. rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002, act. 1.26, S. 4). Er bestimmte, wann ein Wartungsdienst oder Reparaturen am Fahrzeug vorgenommen werden sollten, hat er doch\nselbst ausgesagt, dass er den Service vom 7. August 1999 auf einen Zeitpunkt gelegt habe, wo er geschäftlich im Ausland gewesen sei (rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002, act. 1.26, S. 5). Mit Bezug\nauf die Reparatur vom 1. Oktober 1999 findet sich in den Akten im Weiteren kein\nHinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in irgend einer Weise der Firma W.\nMitteilung gemacht oder deren Einverständnis eingeholt hätte. Er entschied allein\nüber die Reparatur des Fahrzeugs und über deren Umfang. Im Kaufvertrag vom 28.\nMai 1999 vereinbarten die Parteien, dass das Fahrzeug ab dem 1. Juni 1999 von\nden Firmen der W.-Gruppe disponiert und wenn immer möglich eingesetzt werde.\nEs blieb dem Beschwerdeführer aufgrund des Vertrages jedoch ohne Zweifel unbenommen, mit seinem Fahrzeug unbeschränkt auch private Fahrten, Fahrten für andere Firmen oder andere Privatpersonen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer bestimmte schliesslich auch selbst, wer ausser ihm mit dem Sattelschlepper fuhr (vgl.\npolizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1999, act. 3.3, S.\n3; rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002,\nact. 1.26, S. 2 f.). Er konnte somit über die Verwendung des Fahrzeugs frei bestimmen, hatte dies auch mit der Vereinbarung der Disposition des Fahrzeugs durch die\nW.-Gruppe getan. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer als Halter\ndes Sattelschleppers angesehen werden muss, denn er trug die Betriebskosten und\nhatte die unmittelbare, tatsächliche Verfügung über das Fahrzeug. Dabei kommt es\nin keiner Weise darauf an, ob der Beschwerdeführer nur zum Schein selbständig\nwar und tatsächlich zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma W. ein Arbeitsverhältnis bestand, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, oder nicht. Denn\nauch ein Arbeitnehmer kann Halter eines Firmenfahrzeuges sein (vgl. zur Publikation vorgeschlagenes Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 5. November 2002 in Sachen A. gegen Versicherung X., 4C.321/2002) und unter den vorliegenden Gegebenheiten wäre der Beschwerdeführer auch als Arbeitnehmer der\nFirma W. als Halter des Fahrzeuges anzusehen. Schliesslich ist auch darauf hinzu-\n10\n\nweisen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Führer des Sattelschleppers war. Für den in Art. 29 SVG vorgeschriebenen Fahrzeugzustand ist neben dem\nHalter auch der Führer verantwortlich, der sich gemäss Art. 57 Abs. 1 VRV darüber\nGewissheit zu verschaffen hat und der sich gleich dem Halter strafbar macht, wenn\ner das Fahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei genügender Aufmerksamkeit wissen könnte, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Ziff. 2 SVG). Der Beschwerdeführer wäre daher auch aufgrund seiner Eigenschaft als Führer des Sattelschleppers für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs grundsätzlich in dem Sinne\nverantwortlich gewesen, als er es in nicht betriebssicherem Zustand nicht hätte fahren dürfen.\n\nLediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich den\nAkten nicht entnehmen lässt, wer Eigentümer des Sattelschleppers war, denn der\nBeschwerdeführer und die Firma W. haben im Kaufvertrag vom 28. Mai 1999 einen\nEigentumsvorbehalt vereinbart. Ob die Verkäuferin diesen auch im Eigentumsvorbehaltsregister hat eintragen lassen, geht aus den Akten nicht hervor. Da die Beantwortung dieser Frage jedoch keinen Einfluss auf die Frage hat, ob der Beschwerdeführer Halter des Sattelschleppers war, kann sie für das vorliegende Verfahren\noffen gelassen werden.\n\n"}