{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-55_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_55", "Checksum": "a788c78cd39862b1e08f5e1cdaca6c18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Denn nach Auffassung des Beschwerdeführers war Art. 29 SVG gar nicht Gegenstand der gegen\nihn geführten Strafuntersuchung, weshalb der Anstoss zur Einleitung des Strafverfahrens auch nicht ein behaupteter Verstoss gegen Art. 29 SVG gewesen sein\nkönne. Aus den Akten geht jedoch klar hervor, dass die Betriebssicherheit des Sattelschleppers entgegen der Meinung des Beschwerdeführers von Beginn weg\nThema der Strafuntersuchung war. Insbesondere die Befragungen von K. und A.\ndrehten sich hauptsächlich um den Zustand, in dem sich der Sattelschlepper am\nMorgen des 1. Oktober 1999 befand. Aber auch der Beschwerdeführer selbst wurde\nmehrfach zum Zustand des Fahrzeugs befragt. Andere Erhebungen über den Zustand des Fahrzeugs waren nicht mehr möglich, da dieses vollständig ausgebrannt\nwar. Damit war Art. 29 SVG bereits in den polizeilichen Ermittlungen Gegenstand\nderselben. Dass die Abklärungen zum Zustand des Fahrzeuges auch für die Beurteilung der Frage, ob ein technischer Defekt als Ursache des Brandes wahrscheinlich war oder ob Brandstiftung vorlag, wichtig waren, verhindert nicht, dass sie\nebenso einer Beurteilung der Betriebssicherheit dienten. Der Staatsanwalt hat in\nder Eröffnungsverfügung sogar explizit darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer allenfalls auch gegen Art. 93 SVG verstossen haben könnte. Art. 93 Ziff. 2\nSVG bezieht sich auf Art. 29 SVG. Die polizeilichen Ermittlungen hatten daher offenbar so viele Hinweise auf einen möglicherweise nicht betriebssicheren Zustand\ndes Fahrzeuges erbracht, dass nach Auffassung des Staatsanwaltes ein Anfangsverdacht bestand. Der Hinweis des Beschwerdeführers, Art. 93 Ziff. 2 SVG betreffe\nÜbertretungen, die im Strafbefehlsverfahren zu behandeln gewesen wären und die\nzudem bereits absolut verjährt seien, so dass sie eine Kostenauflage vorliegend\nnicht zu rechtfertigen vermöchten, geht in diesem Zusammenhang an der Sache\n8\n\nvorbei. Denn zum einen waren die Übertretungen im Zeitpunkt der polizeilichen Ermittlungen und der Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft\nGraubünden noch keineswegs verjährt und zum andern dienten die Abklärungen\nder Polizei und des Untersuchungsrichters unbestrittenermassen auch der Klärung\nder Frage, ob der Beschwerdeführer sich einer Brandstiftung und/oder eines versuchten Versicherungsbetruges schuldig gemacht haben könnte. Bei diesen beiden\nStraftaten aber handelt es sich um Verbrechen, die in die Untersuchungskompetenz\ndes Untersuchungsrichters fallen (Art. 43 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 53 Abs. 1 StPO\nbestimmt im Weiteren, dass, wenn ein Täter mehrere strafbare Handlungen begangen hat, diese gemeinsam untersucht werden, wobei die Zuständigkeit sich nach\nder mit der schwersten Strafe bedrohten Tat richtet. Der Untersuchungsrichter war\nsomit vorliegend durchaus zuständig, um neben einer möglichen Brandstiftung und\neines möglichen versuchten Versicherungsbetruges auch einen möglichen Verstoss gegen Art. 93 Ziff. 2 SVG und damit gegen Art. 29 SVG zu untersuchen. Es\nsteht daher fest, dass die Betriebssicherheit des Sattelschleppers sowohl Gegenstand der polizeilichen als auch der untersuchungsrichterlichen Ermittlungen war.\nEs bleibt zu prüfen, ob vorliegend auch die weiteren Voraussetzungen einer Kostenübertragung trotz Einstellung des Verfahrens gegeben sind.\n\n4. Um eine Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens zu rechtfertigen, muss zunächst ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten\ndes Angeschuldigten vorliegen, das die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst\noder dessen Durchführung erschwert hat.\n\na) Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang, dass er für\ndie Betriebssicherheit des Sattelschleppers zuständig gewesen sei, da er nicht Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Er habe den Sattelschlepper zwar von der Firma\nW., S., gekauft. Da er aber nur für die Firma W., S., gefahren sei, sei diese als seine\nArbeitgeberin und damit als Halterin des Fahrzeugs zu qualifizieren. Denn nach\nständiger Rechtsprecher sei derjenige Halter und damit verantwortlich für das Fahrzeug, auf dessen Rechnung und Gefahr es betrieben werde und der darüber faktisch Entscheidungsgewalt habe. Es komme nicht darauf an, wer als Halter bei\nBehörden registriert sei. Ebenso wenig komme es auf die Eigentumsverhältnisse\nam Fahrzeug an oder auf die Person, welche es lenke. Somit sei die Firma W. für\nden tauglichen Zustand verantwortlich gewesen, da sie die Halterin gewesen sei. -\nNach konstanter Rechtsprechung gilt als Halter im Sinne des SVG nicht der Eigentümer des Fahrzeuges oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist,\nsondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahr-\n9\n\n"}