{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-55_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_55", "Checksum": "a788c78cd39862b1e08f5e1cdaca6c18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Hat der Angeschuldigte\ndurch sein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben, spricht das Bundesgericht von einem „prozessualen Verschulden im weiteren Sinne“, hat er hingegen durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert, so wird von einem „prozessualen Verschulden im engeren Sinne“ gesprochen (BGE 109 Ia 164; 107 Ia 167 mit Hinweisen). Mit der Bezeichnung „prozessuales Verschulden“ wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich\nbei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten nicht um\neine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen\nGrundsätzen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden,\nadäquater Kausalzusammenhang) angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten handelt, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht\nwurde (BGE 116 Ia 162). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nist demnach bei Einstellung der Untersuchung eine Kostenüberbindung auf den Angeschuldigten dann zulässig, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen\neine geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Zwar ist denkbar, dass\ndieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht nicht grundsätzlich der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff.\n2 EMRK und dem aus Art. 9 BV fliessenden Willkürverbot. Damit unvereinbar ist\neine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende\nwerde nach wie vor als schuldig betrachtet. Unzulässig ist es namentlich, wenn eine\nKostenauflage bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung (Rückzug des Strafantrages; Eintritt der Verjährung) damit begründet wird, im Falle eines Urteils wäre der\nBeschuldigte voraussichtlich schuldig gesprochen worden (BGE 116 Ia 163 mit Hinweisen).\n\nIm Übrigen muss nach der Rechtsprechung des Bundesgericht zwischen\ndem vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten und der Eröffnung der Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang bestehen. Wurde die Untersuchung infolge eines Verhaltens des Angeklagten eröffnet, das nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, für sich alleine oder zu-\n7\n\nsammen mit anderen Umständen zum Verdacht zu führen, der Angeschuldigte habe\neine Tat von der durch die angehobene Untersuchung ins Auge gefassten Art begangen, so ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.). Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen\nHandlungen reicht (BGE 116 Ia 162; 109 Ia 163; W. Padrutt, a.a.O., S. 395 f.). Darüber hinaus muss das für die Untersuchung ursächliche Verhalten schuldhaft im\nSinne der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze sein, wobei eine bloss leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. ZR 96 1997 S. 158 ff.).\n\n"}