{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-55_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_55", "Checksum": "a788c78cd39862b1e08f5e1cdaca6c18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:32", "Checksum": "7bc31e5853b1b05911c6b4d2e88cbf3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 55\nRegeste:\nStA Einstellungsverfügung\n\n b) Am 29. März 2001 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung etc. gegen F.. In der Eröffnungsverfügung hielt\nsie fest, dass vorliegend Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB, Versicherungsbetrugsversuch gemäss Art. 146 in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie ein Verstoss\ngegen Art. 93 SVG in Betracht fallen würden. Nachdem F. und A. rechtshilfeweise\nerneut einvernommen worden waren, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden\ndas Verfahren mit Verfügung vom 24. September 2002 ein. Die Kosten des Verfahrens überband sie F..\n\nC. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden führt F. mit Eingabe vom 8. Oktober 2002 Beschwerde. Er beantragt:\n„1. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 24. September\n2002 sei bezüglich Kostenauflage für die Strafuntersuchung wegen Brandstiftung, versuchten Betrug und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Ziff. 2 des Dispositives) aufzuheben\nund anzuordnen, dass die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen\nseien;\n5\n\n2. Es sei dem Beschwerdeführer Herr Dr. Christoph Bertisch, vorgenannt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.“\n\nMit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2002 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit einlässlicher Begründung die kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde. Am 11. November 2002 reichte der Rechtsvertreter von F. unaufgefordert eine Replik ein.\n\nD. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügungen kann\nbei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden\n(Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung\noder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert\nzwanzig Tagen, nachdem der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis\nerhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer\nwurden in der Einstellungsverfügung die Kosten auferlegt. Er ist zur Beschwerdeerhebung bezüglich der Kosten ohne Zweifel legitimiert. Auf die frist- und formgerecht\neingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2. Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung\nder Strafuntersuchung dem Angeschuldigten die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das\nVerfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne\nBürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia\n167). Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinniges Benehmen liegt nach der neueren Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn das Verhalten des Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlichrechtliche Regeln als Verhal-\n6\n\n"}