{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-55_2002-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_55_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b64b4ac2c5b31ab677925d87a1575e5f15ea8b20a41864832b9c18220c04870aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_55", "Checksum": "a788c78cd39862b1e08f5e1cdaca6c18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.11.2002 BK 2002 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 13.11.2002 BK 2002 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dezember 2003 (1P.189/2003) abgewiesen.)\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc\nRiesen-Ryser.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes F., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph M. Bertisch, Postfach, Bellerivestrasse 42, 8034 Zürich,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. September\n2002, mitgeteilt am 2. Oktober 2002, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Kosten,\n2\n\nhat sich ergeben:\n3\n\nA. a) Am 28. Mai 1999 verkaufte die W., S., F. den IVECO Sattelschlepper, Typ 49.12/35 Turbo Daily, Stammnummer X., erste Inverkehrsetzung am 25.\nNovember 1997, mit einem Kilometerstand von ungefähr 134'000 für total Fr.\n45'150.--. Dieser Preis lag ungefähr Fr. 10'000.-- über dem Eurotaxwert. Am 7. August 1999 wurde am Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 154'269 ein Wartungsdienst durchgeführt.\n\nb) Am Abend des 30. September 1999 fuhr F. mit dem voll beladenen Fahrzeug von S. nach O.. Am 1. Oktober 1999 wollte er mit der Abladetour in B. beginnen. Um 5.30 Uhr stellte er fest, dass die Fahrzeugbeleuchtung nicht funktionierte.\nMit eingeschaltetem Warnblinker fuhr er zunächst nach B., lud ein Palett ab und fuhr\nanschliessend zur IVECO-Garage in L., wo er bis zur Geschäftsöffnung um 7.00\nUhr warten musste. In der Folge stellte Kfz-Mechanikermeister A. fest, dass beim\nLichtschalter auf der linken Seite des Armaturenbretts ein Kabelbrand stattgefunden\nhatte. Ebenso gab es beim Auflieger einen Kurzschluss und das Spiralkabel war\ndurchgeschmort. Die Kabel und der Lichtschalter wurden ersetzt. Da jedoch verschiedene zu hohe Sicherungen eingebaut worden waren, war der ganze Kabelstrang angeschmort und hätte ersetzt werden müssen. Das hätte jedoch das Ausbauen des Armaturenbrettes vorausgesetzt und längere Zeit in Anspruch genommen. Dies wollte F. nicht, da er Terminlieferungen geladen und zu verteilen hatte.\nSo wurde nur die erwähnte Notreparatur vorgenommen. Ob vom Kabelstrang ins\nArmaturenbrett abzweigende Kabel auch defekt waren, konnte nicht überprüft werden. F. wurde darauf hingewiesen, dass die Kabel unbedingt ersetzt werden müssten und das Fahrzeug deshalb in die Garage gebracht werden müsse.\n\nc) Fehlersuche und Reparatur dauerten bis ungefähr 11.00 Uhr. Danach fuhr\nF. nach G., H., I. und auf der A13 weiter in Richtung C. Auf Höhe R. begann es, in\nder Fahrerkabine nach verbranntem Plastik zu riechen. Bei der Einfahrt M. hielt F.\nsein Fahrzeug an, schaltete das Pannenlicht ein, verliess bei laufendem Motor das\nFahrzeug, schaute unter die Motorhaube, ohne etwas verdächtiges zu entdecken,\nlief weiter um die Fahrzeugfront und öffnete die Beifahrertüre. In diesem Moment\nsah er, dass unter dem Radio Flammen hervorzüngelten. F. nahm seine Mappe und\nseine Jacke vom Sitz und schlug die Beifahrertüre zu. Ein vorbeifahrender Lastwagenfahrer alarmierte die Polizei. Trotz Eingreifens der Feuerwehr brannte das Fahrzeug vollständig aus. Zudem wurde die Stirnwand des gemieteten Sattelanhängers\nbeschädigt.\n4\n\nB. a) In der Folge stellte die Kantonspolizei Graubünden Ermittlungen an.\nUnter anderem wurde der Werkstattchef der IVECO-Garage in L., K., telefonisch\nbefragt. Gemäss dessen Aussage befand sich die Elektrik des ausgebrannten Lieferwagens in katastrophalem Zustand und es waren unfachmännisch Arbeiten\ndaran vorgenommen worden. K. teilte weiter mit, es habe auch schon bei anderen\nIVECO-Fahrzeugen Kurzschlüsse und Kabelbrände gegeben, welche jedoch seines Wissens nie zu einem Vollbrand geführt hätten. Die Kantonspolizei Graubünden\nzog den Brandermittlungsdienst der Kantonspolizei E. hinzu. Dieser tätigte auf ein\nRechtshilfegesuch hin weitergehende Abklärungen bei der IVECO-Garage in L..\nDabei deuteten die Aussagen von K. darauf hin, dass der gesamte finanzielle Aufwand zur Instandstellung des Fahrzeugs ungefähr Fr. 9'500.-- bis Fr. 12'500.-- betragen hätte. F. wurde von der Kantonspolizei Graubünden einvernommen und mit\nden dannzumaligen Ermittlungsergebnissen konfrontiert. Er wies alle Vorhalte von\nsich. In der Folge wurde der Kfz-Mechaniker A. einvernommen, der seine zuvor\nmündlich gemachten Aussagen bestätigte, insbesondere was den schlechten Allgemeinzustand des Fahrzeugs betraf. Trotz der umfangreichen Ermittlungen konnte\ndie genaue Brandursache nicht eruiert werden. Nach Ansicht des Brandexperten\nder Kantonspolizei Graubünden in seinem Nachtragsbericht vom 19. März 2001\nkam sowohl ein technischer Defekt, gegen den allerdings der schnelle Brandverlauf\nsprach, als auch eine vorsätzliche Brandlegung in Frage.\n\n"}