Auf die Beschwerde ist demnach in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung nicht einzutreten. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 StPO). 9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar