StGB eingeräumt. Der staatliche Strafanspruch und die Kontrolle darüber werden in diesem Bereich - der üblichen Aufgabenteilung der kantonalen Behörden entsprechend (vgl. PKG 1993 Nr. 41, PKG 1980 Nr. 42) - ausschliesslich durch die Staatsanwaltschaft vertreten. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei anderen Institutionen, welche in ihrem Tätigkeitsbereich vergleichbare Funktionen wahrzunehmen haben. So wäre etwa die SUVA - trotz ihres gesetzlichen Auftrags im Bereich der Unfallverhütung - ebenfalls nicht zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich nicht auf die Stellung einer tatbeständlich unmittelbar Geschädigten berufen kann (vgl. dazu Schmid, a.a.O., N. 505; ZBJV 96 343).