b) Zutreffend ist, dass der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden neben der Versicherungstätigkeit die Feuerpolizei und die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden obliegt. Wie jedoch bereits in BK 01 30 dargelegt wurde, werden der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden in diesem Zusammenhang keine strafprozessualen Mitwirkungsrechte bei der Durchsetzung von bundesrechtlichen Strafbestimmungen im Bereich der gemeingefährlichen Delikte nach Art. 221 ff. StGB eingeräumt.