einstellte. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30'000 Franken bestraft, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der AHV-Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht. Geschützt wird damit die Festlegung und die Erhebung der Beiträge durch die Versicherung. Durch das zum Vorwurf gemachte Sichentziehen von der Beitragspflicht war die Ausgleichskasse, welche die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben hat (Art. 49a AHVG) und Gläubigerin der Beitragsleistungen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AHVG), unmittelbar betroffen. Entsprechend war ihr gestützt auf Art.