Auch in diesem Fall lässt sich lediglich auf ein mittelbares wirtschaftliches Interesse schliessen. In solchen Fällen hat die Beschwerdekammer in konstanter Rechtsprechung die Beschwerdelegitimation verneint. So trifft es denn auch nicht zu, dass der AHV/IV-Ausgleichskasse allein gestützt auf ihr integrales Regressrecht gemäss Art. 48ter AHVG ein Beschwerderecht eingeräumt wurde. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erwähnte BK 12/93 betraf eine Einstellungsverfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft ein gegen eine Arbeitgeberin geführtes Verfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 AHVG einstellte.