221 f. StGB durch die Tatbestandsmerkmale "Herbeiführung einer Gemeingefahr" und die Gefährdung von "Leib und Leben von Menschen" geschützten Rechtsgüter herleiten. Diese Rechtsgüter wurden im vorliegenden Fall - wie sich aus dem Sachverhalt ergibt - gar nicht betroffen. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde die Gebäudeversicherung dadurch, dass sie als Brandversicherer einem betroffenen Hauseigentümer eine Geldleistung zu erbringen hatte und das Gesetz ihr ein Regressrecht einräumt, nicht zur tatbeständlich Verletzten, die unmittelbar geschädigt wurde. Auch in diesem Fall lässt sich lediglich auf ein mittelbares wirtschaftliches Interesse schliessen.