Durch ihre Leistung und die Subrogation in den Anspruch des Geschädigten vermag die Versicherung damit nur ein mittelbares, zivilrechtliches Interesse geltend zu machen, das nicht zur Beschwerdeerhebung ausreicht (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 1994, S. 185 f.; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 353 N. 3.1.). Ebensowenig lässt sich eine Geschädigtenstellung der Gebäudeversicherung aus einer der anderen, in den Art. 221 f. StGB durch die Tatbestandsmerkmale "Herbeiführung einer Gemeingefahr" und die Gefährdung von "Leib und Leben von Menschen" geschützten Rechtsgüter herleiten.