abgegolten wird und dessen Schadenersatzansprüche auf sie übergehen, eine unmittelbar auf das inkriminierte Verhalten zurückzuführende Schädigung vor. Mit dem Eintritt in die Forderung des Hauseigentümers geht lediglich die Parteistellung als Zivilkläger, nicht aber auch diejenige als Strafkläger auf die Versicherung über. Durch ihre Leistung und die Subrogation in den Anspruch des Geschädigten vermag die Versicherung damit nur ein mittelbares, zivilrechtliches Interesse geltend zu machen, das nicht zur Beschwerdeerhebung ausreicht (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 1994, S. 185 f.;