St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 1997, N. 3 zu Art. 221 StGB). Dass der Haueigentümer seinen Schaden letztlich - abgesehen von seinem Selbstbehalt (vgl. Art. 35 GGV) - erstattet erhält, ändert an dieser Stellung nichts. Entgegen der Auffassung der Gebäudeversicherung wäre der Hauseigentümer denn auch durchaus legitimiert, im vorliegenden Fall die Beschwerde zu erheben. Die Versicherung wird mit ihrer Leistung hingegen weder Trägerin des Rechtsgutes (vgl. Trechsel, N. 3 zu Art. 221 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis), noch liegt mit ihrer Versicherungsleistung, mit welcher der Schaden des Hauseigentümers 7