OR unmittelbar geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. In Präzisierung dazu kann lediglich festgehalten werden, dass damit für die Frage des geschützten Rechtsgutes und dessen Träger grundsätzlich auf die konkrete Strafnorm abzustellen ist. Eine strafrechtlich relevante Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 und 222 StGB liegt dann vor, wenn die Feuersbrunst "zum Schaden eines anderen" verursacht wird. Träger des Rechtsgutes und unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 221 f. StGB ist damit der Eigentümer der beschädigten Sache, der nicht zugleich Täter ist (vgl. dazu PKG 1975 Nr. 60; St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 1997, N. 3 zu Art.