139 StPO nicht danach richtet, wer schlussendlich zivilrechtlich für den Schaden aufzukommen hat und welche Rechte ihr in diesem Zusammenhang der Regress einräumt. Entscheidend ist vielmehr - und insofern kann auf die Erwägungen in Ziffer 1 und die in Ziffer 2 zusammenfassend wiedergegebenen Ausführungen in BK 01 30 (PKG 2001 Nr. 30) verwiesen werden - wer als Träger des Rechtsgutes durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR unmittelbar geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde.