51 OR ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 GGV ein Regress der Gebäudeversicherung gegen einen anderen aus Vertrag Haftpflichtigen somit nur dann möglich, wenn diesem Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Bei leichtem Verschulden besteht kein Regressrecht (vgl. PKG 1994 Nr. 6 Erw. 4 und 5). Letztlich ist aber der Umfang des Regressrechts für die vorliegend interessierende Frage bedeutungslos. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich die Frage der Legitimation als Geschädigte nach Massgabe von Art. 139 StPO nicht danach richtet, wer schlussendlich zivilrechtlich für den Schaden aufzukommen hat und welche Rechte ihr in diesem Zusammenhang der Regress einräumt.