leistet. Damit gehen zwar im Gegensatz zu Art. 72 VVG nicht bloss Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch solche aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten vom Versicherten auf die Gebäudeversicherung über. Ausgenommen sind jedoch von Vornherein alle Ansprüche des Versicherten gegenüber dem kausal d.h. ohne Verschulden Haftpflichtigen. Zu beachten gilt im Weiteren, dass Art. 51 OR gegenüber der kantonalen Subrogationsbestimmung Vorrang hat und die Rechtsstellung des Haftpflichtigen insofern nicht zugunsten der Brandassekuranz geschwächt werden darf. In Berücksichtigung von Art. 51 OR ist gestützt auf Art.