Gleich verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachte, auf einer kantonalen Bestimmung beruhenden Subrogation in die Ansprüche des Versicherten. Diesbezüglich gilt einmal darauf hinzuweisen, dass Art. 44 Abs. 1 GGV der Gebäuderversicherung keinen integralen Regress einräumt. Integraler Regress ist dann gegeben, wenn der Versicherer gegen jeden Dritten regressieren kann, gleichgültig aus welchem Grund der Dritte haftet. Beispiele eines integralen Regressrechts sind - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - Art. 48ter AHVG (SR 831.10) und Art. 52 IVG (SR 831.20). Gemäss Art.