Nicht ersichtlich ist, weshalb es sich anders verhalten soll, wenn die Versicherung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit Monopolstellung ausgestaltet ist und sich die Subrogation nicht nach Art. 72 VVG, sondern nach einer kantonalen Bestimmung richtet. Aus der besonderen juristischen Form der Gebäudeversicherung und der Tatsache, dass sie ihrer Tätigkeit unter Ausschluss Dritter ausübt, lässt sich kein allgemeines Beschwerderecht ableiten. Gleich verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachte, auf einer kantonalen Bestimmung beruhenden Subrogation in die Ansprüche des Versicherten.