a) Wie aus den Ausführungen der Gebäudeversicherung folgt, anerkennt sie grundsätzlich, dass einer Privatversicherung im strafprozessualen Beschwerdeverfahren rein aufgrund der Subrogation gemäss Art. 72 VVG noch keine Geschädigtenstellung zukommt und insofern auch ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen ist. Nicht ersichtlich ist, weshalb es sich anders verhalten soll, wenn die Versicherung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit Monopolstellung ausgestaltet ist und sich die Subrogation nicht nach Art. 72 VVG, sondern nach einer kantonalen Bestimmung richtet.