Diese Regressnormen wie auch Art. 44 Abs. 1 GGV würden wesentlich von den gesetzlichen Bestimmungen des Art. 72 VVG abweichen, indem sie den Versicherern den integralen Regress einräumten. Die Beschwerdelegitimation der AHV-/IV-Ausgleichskasse sei von der Beschwerdekammer denn auch anerkannt worden. 4. Auch nach Würdigung der von der Gebäudeversicherung zusätzlich vorgetragenen Argumente hält die Beschwerdekammer an ihrer vorerwähnten Praxis fest.