eine kantonale Subrogationsbestimmung (Art. 44 Abs. 1 GGV) auf die Anstalt über, soweit sie Entschädigung leiste. Dieser wesentliche Unterschied zwischen den privaten Versicherungsgesellschaften und der kantonalen öffentlichrechtlichen Gebäudeversicherungsanstalt sei im vorerwähnten Entscheid übersehen bzw. zu wenig gewürdigt worden. Die kantonale Gebäudeversicherung sei nicht gleich zu behandeln wie private Versicherungsgesellschaften. Vielmehr dränge sich eine Gleichbehandlung mit den Sozialversicherern (AHV/IV, etc.) auf, welchen ebenfalls kraft gesetzlicher Bestimmung ein Regressrecht eingeräumt werde (Art. 48ter AHVG / Art 52 IVG). Diese Regressnormen wie auch Art.