3. Die Gebäudeversicherung erachtet diese Praxis als falsch. Sie macht geltend, sie verfüge über ein Monopol und habe ihre Leistungen im Rahmen eines Vesicherungsobligatoriums zu erbringen. Im Gegensatz zu privaten Versicherern unterstehe die Gebäudeversicherung als vom Kanton organisierte Versicherungsanstalt nicht dem VVG (Art. 103 Abs. 2 VVG). Somit käme auch nicht die Regressordnung des Art. 72 VVG zur Anwendung. Vielmehr gingen die Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter gestützt auf 5