den - dies im Gegensatz zu anderen Kantonen (vgl. etwa § 74 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Zürich, LS 862.1) - auch keine besondere Bestimmung vorhanden sei, welche der Gebäudeversicherung ausdrücklich die strafprozessualen Mitwirkungsrechte einer Geschädigten einräumen würde, und sich die Legitimation der Beschwerdeführerin auch nicht daraus ergebe, dass sie selbst beziehungsweise das kantonale Feuerpolizeiamt als eine Verwaltungsabteilung der Gebäudeversicherungsanstalt öffentliche Interessen im Bereich der Feuerpolizei wahrzunehmen habe.