Dass die Ersatzansprüche, welche der geschädigte Hauseigentümer gegenüber dem Täter habe, im Umfang der erbrachten Versicherungsleistung von Gesetzes wegen auf die Gebäudeversicherung übergingen, ändere an diesem Umstand nichts. Die gesetzlich vorgesehene Subrogation würde lediglich dazu führen, dass die Gebäudeversicherungsanstalt in einem gegen den Täter gerichteten Strafverfahren ihre Forderung adhäsionsweise - mithin als Zivilklägerin im Strafprozess - geltend machen könnte und nur in Bezug auf die Adhäsionsklage, nicht aber im Strafpunkt sei sie alsdann auch zur Ergreifung eines Rechtsmittels ermächtigt. Schliesslich wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass im Kanton Graubün-