Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gebäudeversicherung, GGV; BR 830.100), habe zwar als Versicherer gegenüber dem versicherten Hauseigentümer für den Schaden einzustehen. Bei der allfälligen, aus Versicherungsvertrag zu erbringenden Leistung der Gebäudeversicherungsanstalt handle es sich jedoch lediglich um eine indirekte Schädigung. Dass die Ersatzansprüche, welche der geschädigte Hauseigentümer gegenüber dem Täter habe, im Umfang der erbrachten Versicherungsleistung von Gesetzes wegen auf die Gebäudeversicherung übergingen, ändere an diesem Umstand nichts.