2. In ihrem Entscheid BK 01 30, der zwischenzeitlich in der PKG 2001 (Nr. 30) veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden die Beschwerdelegitimation in Fällen wie dem Vorliegenden abgesprochen. Die Beschwerdekammer hielt fest, dass bei einem auf ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 221 f. StGB zurückzuführenden Schaden an einem Gebäude lediglich dessen Eigentümer direkt geschädigt sei. Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gebäudeversicherung, GGV;