In jedem Fall ist eine direkte Schädigung erforderlich. Eine mittelbare Beeinträchtigung beziehungsweise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt nicht, um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen (statt vieler PKG 1975 Nr. 60; PKG 1998 Nr. 45 mit Hinweisen; Hauser/Schweri Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, § 38 N. 1 ff., § 96 N. 13 f.; N. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, 1997, N. 502 ff.). 4