PKG 1993 Nr. 41). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. In jedem Fall ist eine direkte Schädigung erforderlich.