2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werde. 3. Seitens der P. ging innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Zur Beschwerdeführung ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht.