C. 1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden am 16. September 2002 die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft Graubünden resp. das Untersuchungsrichteramt S. zurückzuweisen, damit weitere Abklärungen vorgenommen werden. 3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, Anklage gegen die Verantwortlichen zu erheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3