B. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Einstellungsverfügung vom 20. August 2002, mitgeteilt am 26. August 2002, wurde die Strafuntersuchung eingestellt. In der Begründung wurde festgehalten, dass der Brand gemäss Feststellungen des Einsatzleiters der Feuerwehr auf eine Entzündung von lsolationsmaterial (alte Kokosmatten) im Dachzwischenraum zurückzuführen sei. Ob ein Feuerlöscher auf dem Dach bereit gestanden habe, sei nicht feststellbar. Es lägen diesbezüglich widersprüchliche Aussagen vor.