{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-53_2002-12-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d5432b06d0e27a27f78abd5ee52dfe71e786a504ec962e87e45c89136c22a16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d5432b06d0e27a27f78abd5ee52dfe71e786a504ec962e87e45c89136c22a16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_53", "Checksum": "8df670e0b2b900a3e4567ecb874f4b80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.12.2002 BK 2002 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 11.12.2002 BK 2002 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Durch ihre Leistung und die Subrogation in den Anspruch des\nGeschädigten vermag die Versicherung damit nur ein mittelbares, zivilrechtliches\nInteresse geltend zu machen, das nicht zur Beschwerdeerhebung ausreicht (N.\nOberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 1994, S. 185 f.; W. Padrutt,\nKommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 353 N.\n3.1.). Ebensowenig lässt sich eine Geschädigtenstellung der\nGebäudeversicherung aus einer der anderen, in den Art. 221 f. StGB durch die\nTatbestandsmerkmale \"Herbeiführung einer Gemeingefahr\" und die Gefährdung\nvon \"Leib und Leben von Menschen\" geschützten Rechtsgüter herleiten. Diese\nRechtsgüter wurden im vorliegenden Fall - wie sich aus dem Sachverhalt ergibt\n- gar nicht betroffen. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde die\nGebäudeversicherung dadurch, dass sie als Brandversicherer einem betroffenen\nHauseigentümer eine Geldleistung zu erbringen hatte und das Gesetz ihr ein\nRegressrecht einräumt, nicht zur tatbeständlich Verletzten, die unmittelbar\ngeschädigt wurde. Auch in diesem Fall lässt sich lediglich auf ein mittelbares\nwirtschaftliches Interesse schliessen. In solchen Fällen hat die Beschwerdekammer in konstanter Rechtsprechung die Beschwerdelegitimation\nverneint. So trifft es denn auch nicht zu, dass der AHV/IV-Ausgleichskasse allein\ngestützt auf ihr integrales Regressrecht gemäss Art. 48ter AHVG ein Beschwerderecht eingeräumt wurde. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erwähnte BK 12/93 betraf eine Einstellungsverfügung, mit\nwelcher die Staatsanwaltschaft ein gegen eine Arbeitgeberin geführtes Verfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 AHVG einstellte. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten\noder mit Busse bis zu 30'000 Franken bestraft, wer sich durch unwahre oder\nunvollständige Angaben oder in anderer Weise der AHV-Beitragspflicht ganz\noder teilweise entzieht. Geschützt wird damit die Festlegung und die Erhebung\nder Beiträge durch die Versicherung. Durch das zum Vorwurf gemachte Sichentziehen von der Beitragspflicht war die Ausgleichskasse, welche die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben hat (Art. 49a AHVG) und Gläubigerin der Beitragsleistungen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AHVG), unmittelbar betroffen. Entsprechend war ihr gestützt auf Art. 139 StPO auch die Beschwerdelegitimation zuzusprechen.\n8\n\nb) Zutreffend ist, dass der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden neben der Versicherungstätigkeit die Feuerpolizei und die Massnahmen zur\nVerhütung und Bekämpfung von Schäden obliegt. Wie jedoch bereits in BK 01\n30 dargelegt wurde, werden der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden in diesem Zusammenhang keine strafprozessualen Mitwirkungsrechte bei\nder Durchsetzung von bundesrechtlichen Strafbestimmungen im Bereich der\ngemeingefährlichen Delikte nach Art. 221 ff. StGB eingeräumt. Der staatliche\nStrafanspruch und die Kontrolle darüber werden in diesem Bereich - der üblichen\nAufgabenteilung der kantonalen Behörden entsprechend (vgl. PKG 1993 Nr. 41,\nPKG 1980 Nr. 42) - ausschliesslich durch die Staatsanwaltschaft vertreten. Es\nverhält sich diesbezüglich nicht anders als bei anderen Institutionen, welche in\nihrem Tätigkeitsbereich vergleichbare Funktionen wahrzunehmen haben. So\nwäre etwa die SUVA - trotz ihres gesetzlichen Auftrags im Bereich der\nUnfallverhütung - ebenfalls nicht zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich nicht\nauf die Stellung einer tatbeständlich unmittelbar Geschädigten berufen kann (vgl.\ndazu Schmid, a.a.O., N. 505; ZBJV 96 343).\n\nAuf die Beschwerde ist demnach in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung nicht einzutreten.\n\n5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 StPO).\n9\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}